Für alle Bestellungen der Furrer+Frey AG (nachfolgend F+F) gelten ausschliesslich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- und sonstige Vertragsbedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit F+F diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Der Vertrag kommt mit Annahme der Bestellung von F+F der offerierten Leistungen zustande.
Fracht-, Versicherungs-, Bewilligungs- und Beurkundungskosten sind bereits im angebotenen Preis eingerechnet.
Die Bezahlung erfolgt in der Regel mit 2% Skonto innert 30 Tagen oder in 60 Tagen rein netto ab Vertragserfüllung und Rechnungsstellung. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung erfolgt die Bezahlung erst 30 Tage nach ordnungsgemässer Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung oder -leistung.
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Drohenden oder erkennbaren Verzögerungen ist unverzüglich entgegenzuwirken. F+F ist die Verzögerung innert Wochenfrist anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins tritt ohne Mahnung Verzug ein. Im Verzugsfall ist die F+F berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf die nachträgliche Lieferung/Leistung zu verzichten und ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurückzutreten.
Der Transport der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die sachgemässe Verpackung und den ordnungsgemässen Transport. Mechanische Teile sind ausreichend gegen Beschädigung und Korrosion, Isolierteile zudem gegen Feuchtigkeit zu schützen. Allfällige Spezialinstruktionen für Verpackung und Transport gemäss Bestellung sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Vertragsgegenstand ist vom Lieferanten entsprechend zu versichern.
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung des Lieferanten ist, falls nichts anderes vereinbart, im Lager der F+F AG, Gwatt. Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme resp. der vertragsgemässen Ablieferung am Erfüllungsort über. Das Eigentum geht mit der Ablieferung am Erfüllungsort über, spätestens jedoch mit der Zahlung.
Der Lieferant leistet volle Rechts- und Sachgewähr, er haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit des Vertragsgegenstands sowohl zu den gewöhnlichen als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszwecken sowie für zugesicherte Eigenschaften.
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes hat der Lieferant insbesondere auch für die Kosten für die Ermittlung der Mängel und für die allfälligen Kosten für den Aus- und Einbau des Vertragsgegenstandes in eine Anlage vollumfänglich zu tragen. Der Lieferant stellt F+F von sämtlichen mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung und Schutz geistigen Eigentums frei. Der Lieferant hält die F+F vollumfänglich schadlos und übernimmt die Abwehr entsprechender Ansprüche auf eigene Kosten.
Der Lieferant garantiert während der Dauer von fünf Jahren ab Abnahme des Werks durch den Auftraggeber von F+F die Mängelfreiheit seiner im Werk verbauten Produkte. Während dieser Dauer sind erkannte Mängel durch F+F so bald als tunlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel können während einer Dauer von zehn Jahren angezeigt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren sind allfällige Mängelrechte verjährt.
Allfällig von F+F zur Verfügung gestellte Bestellungsgrundlagen wie Muster, Werkzeuge, Software, Pläne, Zeichnungen etc. sind verbindlich. Der Lieferant überprüft die gemachten Angaben unverzüglich und meldet Fehler und Unklarheiten umgehend. Eigentum sowie Rechte an den Bestellungsunterlagen verbleiben bei F+F.
Der Lieferant sichert zu, dass der Vertragsgegenstand dem aktuellen Stand der Technik sowie allen anwendbaren Sicherheitsbestimmungen und technischen Normen entspricht (inkl. den anwendbaren Vorschriften des Bestimmungslandes, sofern dieses bekannt ist). Der Lieferant erstellt auf Verlangen die erforderlichen Normenzertifikate und Herkunftsangaben. Der Lieferant haftet der F+F für den ihr wegen Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Normen entstandenen Schaden.
Der Lieferant bestätigt, dass das Material aus nachhaltiger Produktion stammt und die einschlägigen Gesetze und Vorschriften der betroffenen Länder in der Lieferkette eingehalten werden. Sollten für den Lieferanten andere Bestimmungen gelten als diejenigen der Schweiz und der EU, bestätigt der Lieferant, dass die Produktion den Standards der Schweiz resp. der EU entspricht.
Beinhaltet der Liefergegenstand Software, ermöglicht der Lieferant der F+F die bestimmungsgemässe Benutzung und Wartung der Software durch Übergabe aller dazu nötigen Unterlagen und Codes.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Bestellungsgrundlagen, Know-how, Daten und Informationen, über welche er im Zusammenhang mit der Bestellung Kenntnis erlangt hat, nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung bedingt die vorgängige schriftliche Zustimmung der F+F AG.
Die ganze oder teilweise Übertragung von Lieferungen/Leistungen auf Dritte erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung von F+F. Der Lieferant haftet für deren Handlungen und Unterlassungen, wie wenn er selbst erfüllen würde.
F+F kann jederzeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant hat dabei Anspruch auf Entschädigung bereits erbrachter Leistungen sowie auf Vorbereitungsleistungen, die nicht rückgängig zu machen sind und nicht anderweitig verwendet werden können. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens CISG sowie das IPR sind ausdrücklich wegbedungen.
Im Verhaltenskodex der F+F sind die grundlegenden Verhaltensregeln und Werte festgehalten, nach denen die F+F ihre Geschäfte abwickelt. Der Lieferant anerkennt den jeweils gültigen Verhaltenskodex, welcher im Internet unter www.furrerfrey.ch veröffentlicht ist.
Wir nutzen aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form.
Ausgabe März 2024