Für alle Bestellungen der Furrer+Frey AG (nachfolgend F+F) gelten ausschliesslich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- und sonstige Vertrags- und Lieferbedingungen des Lieferanten, auch wenn solche durch den Lieferanten in seinen Auftrags- oder Bestellbestätigungen erwähnt werden, sind unbeachtlich. Allgemeine Geschäfts- und sonstige Vertrags- und Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn die F+F diesen ausdrücklich und schriftlich im Voraus zugestimmt hat.

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Der Vertrag kommt mit Annahme der Bestellung der von F+F offerierten Leistungen zustande. Der Lieferant leistet hiernach eine schriftliche Bestellbestätigung (Auftragsbestätigung) zugunsten der F+F.
Fracht-, Zoll-, Verpackungs-, Versicherungs-, Bewilligungs- und Beurkundungskosten sind bereits im angebotenen Preis eingerechnet.
Die Bezahlung erfolgt in der Regel mit 2% Skonto innert 30 Tagen oder in 60 Tagen rein netto ab Vertragserfüllung und Rechnungsstellung. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung erfolgt die Bezahlung erst 30 Tage nach ordnungsgemässer Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung oder -leistung.
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Drohenden oder erkennbaren Verzögerungen ist unverzüglich entgegenzuwirken. Der F+F ist die Verzögerung innert Wochenfrist schriftlich anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins tritt ohne Mahnung Verzug ein. Im Verzugsfall ist die F+F berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf die nachträgliche Lieferung/Leistung zu verzichten und ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurückzutreten.
Der Transport der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die sachgemässe Verpackung und den ordnungsgemässen Transport. Mechanische Teile sind ausreichend gegen Beschädigung und Korrosion, Isolierteile zudem gegen Feuchtigkeit zu schützen. Allfällige Spezialinstruktionen für Verpackung und Transport gemäss Bestellung sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Vertragsgegenstand ist vom Lieferanten entsprechend zu versichern.
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung des Lieferanten ist, falls nichts anderes vereinbart, das Lager der F+F AG, Gwatt bei Thun (Schweiz). Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme (erfolgreicher Wareneingangskontrolle) resp. der vertragsgemässen Ablieferung am Erfüllungsort über. Das Eigentum geht mit der Ablieferung am Erfüllungsort über, spätestens jedoch mit der Zahlung.
Der Lieferant leistet volle Rechts- und Sachgewähr, er haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit des Vertragsgegenstands sowohl zu den gewöhnlichen als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszwecken sowie für zugesicherte Eigenschaften. Der Lieferant leistet für die von ihm gelieferten Produkte (Güter) eine Gewährleistung von 5 Jahren, dies in Abänderung von Art. 172 Abs.1 SIA 118.
Der Lieferant haftet uneingeschränkt für Drittschäden und deren Folgen, die nachweislich durch das von ihm gelieferte Produkt (Gut) nach dessen Einbau in einer Bahnstromanlage verursacht wurden.
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Haftungsbestimmungen nach Schweizer Recht sowie die einschlägigen Normen der SIA, sofern auf solche verwiesen wird. Bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstands hat der Lieferant insbesondere auch die Kosten für die Ermittlung der Mängel, die Begutachtungen und die Tests sowie allfällige Kosten für den Aus- und Einbau des Vertragsgegenstands in eine Anlage vollumfänglich zu tragen. Der Lieferant stellt die F+F von sämtlichen mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung und Schutz geistigen Eigentums frei. Der Lieferant hält die F+F vollumfänglich schadlos und übernimmt die Abwehr entsprechender Ansprüche auf eigene Kosten.
Der Lieferant garantiert während der Dauer von 5 Jahren ab Abnahme des Werks durch den Auftraggeber von der F+F die Mängelfreiheit seiner im Werk verbauten Produkte. Während dieser Dauer sind erkannte Mängel durch die F+F sobald als tunlich schriftlich anzuzeigen, dies nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 SIA 118. Verdeckte Mängel können während einer Dauer von 10 Jahren angezeigt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren sind allfällige Mängelrechte verjährt. Es gelten hinsichtlich der Haftung für Mängel grundsätzlich die Bedingungen und Bestimmungen nach Massgabe von Art. 165 SIA 118 f.
Allfällig von der F+F zur Verfügung gestellte Bestellungsgrundlagen wie Muster, Werkzeuge, Software, Pläne, Zeichnungen etc. sind verbindlich. Der Lieferant überprüft die gemachten Angaben auf die Tauglichkeit hinsichtlich der geforderten funktionalen Produkteigenschaften unverzüglich und meldet Fehler und Unklarheiten umgehend schriftlich nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 SIA 118. Eigentum sowie Rechte an den Bestellungsunterlagen verbleiben bei der F+F.
Der Lieferant sichert zu, dass der Vertragsgegenstand dem aktuellen Stand der Technik sowie allen anwendbaren Sicherheitsbestimmungen und technischen Normen entspricht (inkl. der anwendbaren Vorschriften des Bestimmungslands, sofern dieses bekannt ist). Der Lieferant erstellt auf Verlangen die erforderlichen Normenzertifikate und Herkunftsangaben. Der Lieferant haftet gegenüber der F+F für den ihr wegen Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Normen entstandenen Schaden.
Der Lieferant bestätigt, dass das Material aus nachhaltiger Produktion stammt und die einschlägigen Gesetze und Vorschriften der betroffenen Länder in der Lieferkette eingehalten werden. Sollten für den Lieferanten andere Bestimmungen gelten als diejenigen der Schweiz und der EU, bestätigt der Lieferant, dass die Produktion den Standards der Schweiz resp. der EU entspricht.
Beinhaltet der Liefergegenstand Software, ermöglicht der Lieferant der F+F die bestimmungsgemässe Benutzung und Wartung der Software durch Übergabe aller dazu nötigen Unterlagen und Codes.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Bestellungsgrundlagen, das gesamte Know-how sowie alle Daten und Informationen, über die er im Zusammenhang mit der Bestellung Kenntnis erlangt hat, nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung bedingt die vorgängige schriftliche Zustimmung der F+F. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Aufklärungspflichten gegenüber Behörden, sofern hiervor eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt.
Die ganze oder teilweise Übertragung von Lieferungen/Leistungen auf Dritte erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung der F+F. Der Lieferant haftet für ihre Handlungen und Unterlassungen, wie wenn er diese selbst erfüllen würde, vollumfänglich gegenüber der F+F.
Die F+F kann jederzeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant hat dabei Anspruch auf Entschädigung bereits erbrachter Leistungen sowie auf Vorbereitungsleistungen, die nicht rückgängig zu machen sind und nicht anderweitig verwendet werden können. Weiter gehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern in der Schweiz. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens CISG sowie das internationale Privatrecht IPR sind ausdrücklich wegbedungen.
Im Verhaltenskodex der F+F sind die grundlegenden Verhaltensregeln und Werte festgehalten, nach denen die F+F ihre Geschäfte abwickelt. Der Lieferant anerkennt den jeweils gültigen Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister der Furrer+Frey AG und ihrer Tochtergesellschaften.
Wir nutzen aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form.
Ausgabe Februar 2025