Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend «AVB») der Furrer+Frey AG (nachfolgend «F+F») gelten für alle Materiallieferungen von F+F. Für Bauleitung, Engineering, für die Zurverfügungstellung von Montagepersonal sowie die Gerätevermietung gelten besondere Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers (nachfolgend «Kunde») sind nur gültig, wenn sie von F+F ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Der Kunde stellt F+F die Bestellung zu. Mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch F+F kommt der Vertrag zustande. Mit Vertragsabschluss werden diese AVB zum Vertragsbestandteil.
Falls F+F auf eine Bestellung eines Kunden mit einer abweichenden Lieferofferte antwortet, muss der Kunde diese innert fünf Tagen resp. bei Produkten mit Kupfer und/oder Aluminium innert zwei Tagen schriftlich ablehnen, ansonsten gilt die geänderte Offerte als genehmigt.
Die von F+F zur Verfügung gestellten technischen Beschriebe sind nicht verbindlich, vorbehältlich anderslautender schriftlicher Zusage.
In der Materialbestellung als solches ist nicht automatisch eine Installationsanweisung inbegriffen. Insbesondere Installationsanweisungen oder Montageunterlagen müssen mittels separatem Ingenieurauftrag bestellt werden.
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, exkl. MWST, ab Lager (Gwatt) und ohne Verpackungs- und Transportkosten.
Die Preise für Kupfer basieren auf der Kupfernotierung LME. Massgebend für die Preisfestlegung ist jeweils die LME-Kupfernotierung am Tage nach erfolgter Auftragsbestätigung des Zulieferanten.
Alle Fracht-, Versicherungs-, Bewilligungs- und Beurkundungskosten gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben, die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags fällig werden. Werden diese Kosten von F+F getragen, werden sie an den Kunden weiterverrechnet.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung. Die Frist läuft ab Rechnungsstellung bzw. vereinbartem Zahlungstermin
Bei verspäteter Zahlung befindet sich der Kunde ab Eingang der Mahnung von F+F in Verzug und hat einen Verzugszins von 5% p.a. zu entrichten.
Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, ist F+F berechtigt, die Materiallieferung so lange zu sistieren, bis der Ausstand beglichen ist.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist F+F berechtigt, alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahltem Material von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu machen.
Die F+F ist bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung von allgemein verbindlichen Lieferfristen kann aufgrund der Abhängigkeit von Rohstoff- und anderen Lieferanten nicht zugesichert werden. Zusagen über Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von F+F schriftlich bestätigt worden sind. In diesem Fall gilt die vereinbarte Lieferfrist als eingehalten, wenn die Waren innerhalb der Frist am Herstellungs- oder Lagerort zur Auslieferung bereit sind.
Kann die Lieferfrist aus einem der folgenden Gründe nicht eingehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeitdauer:
- Der Kunde kommt seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach;
- Die Nichteinhaltung der Lieferfrist aufgrund eines Streiks, einer Aussperrung oder sonstiger unvorhersehbarer und von F+F unverschuldeter Ereignisse;
- Der Kunde verlangt nachträglich Abänderungen oder Ergänzungen der Bestellung.
Allfällige drohende oder erkennbare Terminüberschreitungen werden dem Kunden von F+F mitgeteilt. Bei Terminüberschreitungen, insbesondere aus den obgenannten Gründen und wenn F+F durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird, hat der Kunde kein Recht auf Schadenersatz oder Annullation des Auftrages. Dies betrifft insbesondere Fälle von Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, Rohmaterial- oder Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen.
Die Verpackung erfolgt in der Regel in Paletten. Sperrige Teile werden offen oder gebündelt geliefert. Kisten, Kartons und Spezialverpackungen werden dem Kunden zu Selbstkosten verrechnet, sie werden nicht zurückgenommen. Bobinen werden für sechs Monate leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Rücksendung der Bobinen hat in gebrauchstauglichen Zustand und innerhalb der Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Lieferung an die Adresse von F+F (Gwatt) zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Mietgebühr erhoben. Für beschädigte Bobinen werden die Reparaturkosten berechnet.
Der Transport des Materials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. F+F organisiert den Transport des Materials in eigenem Ermessen, Sonderwünsche des Kunden werden soweit möglich und gegen Kostenübernahme berücksichtigt.
Ab Übergabe des Materials an den Transporteur ist die Versicherung Sache des Kunden.
F+F bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Materiallieferung inkl. aller im Zusammenhang mit der Materiallieferung entstandenen Nebenkosten Eigentümerin des Materials. Solange nicht alle ausstehenden Forderungen bezahlt sind, ist F+F berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an ausgelieferten Waren eintragen zu lassen.
Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
F+F behält sich vor, Produkte funktionsgleicher Art im Sortiment zu ergänzen und/oder zu ersetzen. Ebenso behält sich F+F vor, Produkte funktionsgleicher Art innerhalb einer Baugruppe zu ersetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein beliebiges Bauteil oder Produkt von einem bestimmten Lieferanten innerhalb einer Baugruppe.
F+F gewährt dem Kunden während zwölf Monaten ab Auslieferungsdatum eine Garantie gegen Produktions- oder Materialfehler des ausgelieferten Materials.
Ist das verkaufte Material mangelhaft, hat der Kunde dies innert acht Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Werden nach Ablauf dieser Frist versteckte Mängel bemerkt, welche bei der ordnungsgemässen Überprüfung nicht entdeckt werden konnten, müssen diese innert fünf Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich gemeldet werden. Erfolgt die schriftliche Beanstandung nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Lieferung als genehmigt und der Kunde verliert jegliche Garantieansprüche.
Der Garantieanspruch des Kunden gilt nicht für Mängel infolge natürlicher Abnützung (insbesondere bei Verschleissteilen) oder für Mängel, welche aus unsachgemässem Einsatz des Materials resultieren. F+F schliesst jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus, falls der Kunde oder Drittpersonen Änderungen oder Reparaturen am gelieferten Material vornimmt.
Für Mängel, die später als sechs Monate nach der Auslieferung auftreten, schliesst F+F jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus.
Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, nimmt F+F wahlweise die Mängelbehebung durch Reparatur des mangelhaften Materials oder durch Lieferung von neuer, mangelfreier Ware vor. Jeder weitere Anspruch des Kunden, insbesondere auf Auflösung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, ist ausgeschlossen.
Bestelltes und korrekt geliefertes Material wird nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Abzug von 25% des fakturierten Betrages zurückgenommen. Waren, welche nicht mehr verkauft werden können (explizit für den Kunden produziert, Spezialanfertigungen, Material war der Witterung ausgesetzt etc.), werden nicht zurückgenommen.
Der Kunde verpflichtet sich, Know-how, Daten und Informationen jeglicher Art und Form, über welche er im Zusammenhang mit der Materialbestellung Kenntnis erlangt hat, nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Das geistige Eigentum verbleibt bei F+F.
F+F befolgt die einschlägigen Datenschutzvorschriften und erhebt, speichert und nutzt personenbezogene Daten ausschliesslich für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort Gwatt bei Thun.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Bern. Es ist ausschliesslich schweizerische Recht anwendbar. Das Wiener Übereinkommen CISG sowie das IPR sind ausdrücklich wegbedungen.
Im Verhaltenskodex der F+F sind die grundlegenden Verhaltensregeln und Werte festgehalten, nach denen die F+F ihre Geschäfte abwickelt. Der Lieferant anerkennt den jeweils gültigen Verhaltenskodex, welcher im Internet unter www.furrerfrey.ch veröffentlich ist.
Wir nutzen aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form.
Ausgabe März 2024